Kurzarbeit

Alle Informationen und Hilfestellungen rund um die Kurzarbeit in der Corona-Krise

Auf dieser Seite wird ein Überblick über die wichtigsten zu tätigenden Maßnahmen bei der Beantragung von Kurzarbeit gegeben..

  1. Voraussetzungen für die Beantragung
  2. Besonderheiten
  3. Auswirkungen
  4. Ablauf
  5. Beispiele
  6. Nützliche Links


Verlinkungen innerhalb der Ausführungen leiten Sie auf die einschlägigen Seiten. Diese sollten zur Zeit regelmäßig aktualisiert werden.

Hinweis: Die folgenden Ausführungen stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar!

1. Voraussetzungen für die Beantragung:

  • Mind. 10% der Beschäftigten haben einen Arbeitsausfall von mind. 10% ihrer Arbeitszeit
  • Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar
  • Der Arbeitsausfall ist „vorübergehend“
  • Jeder betroffene Beschäftigte muss zustimmen
  • Antragseingang bei der Agentur für Arbeit in dem Monat, in dem die Kurzarbeit beginnt
  • Mitarbeiter dürfen keine Überstunden mehr haben
  • Resturlaub aus 2019 muss genommen worden sein

2. Besonderheiten

  • Auszubildende müssen von der Kurzarbeit ausgenommen werden
  • Mitarbeiter, die nicht zustimmen, müssen weiterhin zu 100% bezahlt werden
  • Befristete Verträge, die auslaufen, dürfen nicht verlängert werden, ansonsten keine Kurzarbeit für diesen MA
  • Ab Ausspruch der Kündigung kein KUG mehr für diesen MA
  • Vorsicht bei Tarifzugehörigkeit und Betriebsrat
  • Selbstständige können kein Kurzarbeitergeld beziehen

3. Auswirkungen

  • Die Agentur für Arbeit erstattet 60% (67% wenn mind. 1 Kind auf der „Lohnsteuerkarte“) des ausgefallenen Nettolohns
  • Ebenso übernimmt die Agentur die Sozialversicherungsbeiträge für den ausgefallenen Lohn
  • Der Arbeitgeber tritt in Vorleistung und rechnet im Nachgang monatsweise mit der Agentur für Arbeit über den „Leistungsantrag“ ab
  • Auswirkungen auf Einkommensteuer 2020 des AN

4. Ablauf

  • Beantragung bei der örtlichen Agentur für Arbeit
  • Ab diesem Zeitpunkt muss die Kurzarbeit auch praktiziert werden (Wenn der Antrag abgelehnt wird, muss der AG die Ausfallstunden nachzahlen)
  • Erfassung der Arbeitszeiten über Stundenaufzeichnungen
  • Monatliche Beantragung über den „Leistungsantrag“
  • Meldepflicht, wenn sich die wirtschaftliche Situation verbessert

5. Beispiele

Beispiel: Arbeitsausfall 50%

Entlastung für den AG: 1.330 € (1.100 € Bruttolohn nebst SV-AG-Anteil)

Beispiel: Arbeitsausfall 66%

Entlastung für den AG: 1.694 € ( 1.400 € Bruttolohn nebst AG-SV-Anteil)

Beispiel: „KUG 0“ Komplettausfall

Entlastung für den AG: 2.662 € (2.200€ Bruttolohn nebst 21% AG-SV-Anteil)

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